Infos zum Paragrafen 42 WaffG

Infos zum Paragrafen 42 WaffG

Das deutsche Waffenrecht, insbesondere der §42 des Waffengesetzes (WaffG), regelt detailliert, welche Messer erlaubt sind und unter welchen Umständen sie geführt werden dürfen. Angesichts der Vielfalt an Messern und der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen ist es wichtig, sich als Besitzer oder Nutzer von Messern mit den entsprechenden Vorschriften vertraut zu machen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen und Ausnahmen, stellt aber keine rechtliche Beratung dar.

Besitz von Messern

Grundsätzlich ist der Besitz der meisten Messer in Deutschland erlaubt. Dies umfasst sowohl feststehende Messer als auch Klappmesser, wie beispielsweise:

  • Taschenmesser: Diese sind in der Regel ohne Einschränkungen erlaubt.

  • Feststehende Messer: Auch hier bestehen keine grundsätzlichen Verbote, sofern die Klingenlänge 12 cm nicht überschreitet und nicht zweiseitig scharf angeschliffen ist.

  • Einhandmesser: Diese Messer, die sich mit nur einer Hand öffnen lassen, dürfen ebenfalls besessen werden.

Verboten ist hingegen der Besitz bestimmter Messerarten, die unter die Kategorie der verbotenen Waffen fallen. Dazu gehören unter anderen:

  • Butterflymesser

  • Faustmesser

  • Springmesser, die bestimmte Kriterien erfüllen (z. B. Klingenlänge über 8,5 cm oder beidseitig geschliffene Klingen)

  • Fallmesser

Diese Messerarten sind im Waffengesetz explizit als verbotene Waffen aufgeführt und ihr Besitz stellt eine Straftat dar.

Führen von Messern

Der §42a WaffG legt fest, welche Messer in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen. Hier gibt es deutlich strengere Vorschriften im Vergleich zum Besitz:

  1. Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm

    • Diese dürfen grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.

  2. Einhandmesser

    • Auch Einhandmesser dürfen nicht geführt werden, selbst wenn die Klingenlänge unter 12 cm liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klinge arretierbar ist oder nicht.

Das Führen bedeutet dabei, dass das Messer zugriffsbereit getragen wird, also beispielsweise in der Hosentasche oder am Gürtel.

Ausnahmen vom Führungsverbot

Trotz der strengen Regelungen gibt es Ausnahmen, die es erlauben, bestimmte Messer auch in der Öffentlichkeit zu führen. Diese Ausnahmen gelten unter folgenden Bedingungen:

  1. Berufliche Nutzung

    • Personen, die Messer im Rahmen ihrer Berufsausübung benötigen, dürfen diese führen. Beispiele hierfür sind Handwerker, Jäger oder Fischer.

  2. Brauchtum und Sport

    • Im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen oder sportlichen Aktivitäten, wie z. B. beim Angeln oder bei Messerwettbewerben, dürfen Messer geführt werden.

  3. Transport

    • Wenn ein Messer nicht zugriffsbereit transportiert wird, z. B. in einem verschlossenen Behältnis, gilt dies nicht als Führen im Sinne des Gesetzes.

  4. Notwendige Verwendung

    • Falls ein Messer für einen konkreten, rechtmäßigen Zweck benötigt wird, kann dies ebenfalls als Ausnahme gelten. Beispiele sind Outdoor-Aktivitäten wie Camping oder Wandern.

Waffenverbotszonen (und öffentliche Veranstaltungen so wie öffentlicher Verkehr)

Seit der Novellierung des WaffG im Jahr 2024 gelten verschärfte Regelungen für sogenannte Waffenverbotszonen. In diesen Zonen ist das Führen von Messern jeglicher Art untersagt, unabhängig von der Klingenlänge. Waffenverbotszonen werden von den jeweiligen Landesbehörden festgelegt und umfassen häufig:

  • Bereiche in der Nähe von Schulen und Kindergärten

  • Öffentliche Verkehrsmittel und Bahnhöfe

  • Veranstaltungsorte mit großer Menschenansammlung

In solchen Zonen dürfen Messer auch nicht im verschlossenen Behältnis transportiert werden. Verstöße gegen diese Vorschrift können empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen.

Konsequenzen bei Verstoß

Das Missachten der Regelungen des §42 WaffG kann unterschiedliche Konsequenzen haben:

  • Ordnungswidrigkeit: Das unrechtmäßige Führen eines Messers wird in der Regel als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einer Geldbuße geahndet.

  • Straftat: In schwerwiegenden Fällen, beispielsweise bei wiederholten Vergehen oder dem Führen eines verbotenen Messers, drohen strafrechtliche Konsequenzen wie Geld- oder Freiheitsstrafen.

Tipps für Messerträger

Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Messerträger folgende Tipps beachten:

  1. Kenntnis der Gesetze

    • Informieren Sie sich über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über lokale Waffenverbotszonen.

  2. Wahl des richtigen Messers

    • Nutzen Sie Messer, die nicht unter das Führungsverbot fallen, wie beispielsweise feststehende Messer mit Klingelänge unter 12 cm oder Zweihandmesser.

  3. Sicherer Transport

    • Transportieren Sie Messer, die unter das Führungsverbot fallen, immer in einem verschlossenen Behältnis.

  4. Berufliche oder legitime Nutzung nachweisen

    • Falls Sie Messer beruflich oder für einen anderen legitimen Zweck führen, sollten Sie entsprechende Nachweise mitführen.

Fazit

Der §42 WaffG und insbesondere die Novellierung des Waffengesetzes im Jahr 2024 haben die Regelungen für Messerbesitzer und -träger deutlich verschärft. Während der Besitz der meisten Messer weiterhin erlaubt ist, gibt es strenge Vorschriften für das Führen in der Öffentlichkeit. Wer sich an die gesetzlichen Vorgaben hält, kann jedoch weiterhin Messer verantwortungsvoll nutzen. Informieren Sie sich über die aktuellen Bestimmungen und handeln Sie entsprechend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

§ 42 WaffG  § 42a WaffG § 42b WaffG § 42c WaffG 


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